AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Vorliegende AGBs gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werde, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  2. Vorliegende AGBs sind Minimalkonditionen welche von allen Geschäftspartner akzeptiert wurden.

  3. Alle Informationen im Internet wie z.B.: Spezifikationen, Preise, Abbildungen und Prospekte sind unverbindlich und freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich und wie in der Dokumentation beschrieben zu behandeln.

  5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Fa.FAVEA Zulieferer. Dies gilt für den Fall, dass die Nichtlieferung durch ein Hindernis verursacht wird, welches nicht von Fa.FAVEA zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit den Fa.FAVEA  Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird, soweit bereits erbrach, zurückerstattet.

  6. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien, durch eine eindeutige Willensäußerung einer verantwortlichen Person per E-Mail, durch die Annahme der Leistungen oder durch die Bezahlung des Auftraggebers in Kraft.

  7. Jede Änderung des vereinbarten Lieferumfangs nach Vertragsabschluss bedarf der gegenseitigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartner. Daraus eventuell resultierende Preisänderungen sind im Rahmen dieser Zustimmungserklärung klar abzustimmen.

  8. Der Auftraggeber hat die Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers zu prüfen und ihm noch vor Leistungserbringung vor Hindernissen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung unverzüglich schriftlich zu warnen.

  9. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die von ihm gelieferte Ware frei von Fehlern ist, die zugesicherten Eigenschaften vorliegen, den Anforderungen und dem vertragsgemäß vorausgesetzten Zweck des Auftraggebers entsprechen.

  10. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Leistungen und Bestimmungen wie in diesem Vertrag vereinbart vollständig, funktionsfähig, ordnungsgemäß und betriebsbereit zu erbringen bzw. einzuhalten und die nachstehenden Leistungen innerhalb der vereinbarten Termine zu erstellen.

  11. Bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei Nichtzahlung der Rechnungen, ist Fa.FAVEA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Fa.FAVEA ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Bei Nichtzahlung des Kaufpreises wird Fa.FAVEA diese Rechte nur nach fruchtlosem Ablauf bzw. gesetzlicher Entbehrlichkeit einer angemessenen letzen Zahlungsfrist geltend machen.

  12. Wählt der Auftraggeber wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftragnehmer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Fa.FAVEA oder einer seiner Erfüllungsgehilfen die Vertragsverletzung grob fahrlässig, vorsätzlich oder gar arglistig verursacht haben.

  13. Bei Zuwiderhandlung der vorliegenden AGBs behaltet Fa.FAVEA sich vor rechtliche Schritte einzuleiten um den entstandenen Schaden real, fiscal oder auch image abgelten zu können.

  14. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware im uneingeschränkten Eigentum des Auftraggebers. Dieser darf davon ausgehen, dass der Artikel bis zu diesen Zeitpunkt auf der Lieferadresse sorgfältig aufbewahrt wird. Im Falle einer Rückforderung ist der Auftraggeber dafür verantwortlich den Artikel in dem, den Auslieferungszustand entsprechenden Zustand zurückzusenden, oder entsprechende Ersatzforderungen zu akzeptieren.

  15. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Fa.FAVA einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin den Pfändenden sowie den eingeschalteten Vollstreckungsorganen mündlich sowie schriftlich sofort auf den Fa.FAVEA Rechte (Eigentumsvorbehalt) hinzuweisen und auch sonst alles zur Wahrung der Fa.FAVEA Rechte zu unternehmen.

  16. Fa.FAVEA haftet für die spezifikationsgemäße Lieferung im Sinne des österreichischen Produkthaftungsgesetzes. Darüber hinausgehende Forderungen über Folgeschäden kann ausdrücklich und unwiderruflich NICHT übernommen werden.

  17. Der Umfang der Haftung ist nur bis zur Höhe des Kaufpreises statthaft. Eine Nachbesserung muss vom Auftraggeber akzeptiert werden.

  18. Haftung schließt jene Mängel aus, die außerhalb des Fa.FAVEAs Einflussbereiches liegen, und werden lediglich an jene Geschäftspartner weitergegeben, die diese zu verantworten haben. Es gilt die Regel der Sorgfaltspflicht.

  19. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einem nur geringfügigen Mangel, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftraggeber muss jegliche Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der Mängelrüge.

  20. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Auftragnehmers oder des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

  21. Die Annahme der Waren steht unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit. Der Auftraggeber ist berechtigt die Waren zu untersuchen, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Entdeckte Sachmängel werden von ihm unverzüglich gerügt. Für Stückzahlen, Spezifikationen und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises durch den Auftraggeber, die vom Auftragnehmer genannten Angaben am Lieferschein.

  22. Liegt ein Sachmangel vor, hat der Auftragnehmer diesen zu beseitigen. Der Auftragnehmer darf für die Beseitigung nach seiner Wahl eine Nachbesserung oder Nachlieferung festlegen. Im Falle einer Nachlieferung hat die Ware erneut geliefert zu werden und eventuell bemängelte Ware auf Kosten des Auftragnehmers zu retournieren.

  23. Ist eine Nachbesserung durchzuführen, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmern eine angemessene Frist zu setzen (entspricht in der Regel der Lieferzeit). Sollte der Auftragnehmer einen angezeigten Sachmangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben haben, kann der Auftraggeber die Beseitigung im Namen und auf Risiko des Auftragnehmers selbst durchführen oder Dritte beauftragen, wobei der Aufwand angemessen ist und den ursprünglichen Auftragswert nicht übersteigt.

  24. Solange ein beiderseits anerkannter Sachmangel vorliegt, kann der Auftraggeber die Zahlung zurückbehalten.

  25. Außerhalb der Mängelhaftung besteht ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Auftraggebers nur bei maßgeblicher Pflichtverletzung des Auftragnehmers. Ein freies Kündigungsrecht wird ausgeschlossen. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erklärt werden. Im übrigen gelten die gesetzliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

  26. Für die Freiheit der Ware von Sach- und Rechtsmängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) haftet Fa.FAVEA nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Lieferantenregreß bleiben in jedem Fall unberührt.

  27. Garantie: 12 Monate nach Lieferung - Ausnahmen: Verschleiß, Modifikationen, von der Dokumentation abweichende Handhabung und Verwendung, rein optische, ästhetische Mängel welche die Funktionalität oder Spezifikation nicht berühren.

  28. Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten nur solche Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. In Ergänzung der gesetzlichen Regelung ist die Ware auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie die Eigenschaften aufweist, die den Auftraggeber nach der gelieferten Produktbeschreibung erwarten kann. Für öffentliche Äußerungen Dritter übernimmt der Auftraggeber keine Haftung.

  29. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe,  an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

  30. Gibt der Auftraggeber keinen besonderen Versandwunsch an, so bestimmt der Auftragnehmer diesen selbstständig.

  31. Festgestellte Transportschäden sind unverzüglich anzuzeigen. Hiernach kann eine Ersatzlieferung erfolgen, soweit die Voraussetzungen einer Inanspruchstellung des Transportunternehmers gegeben sind. Die hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen sind vom Auftraggeber dem Transportunternehmen und dem Auftraggeber zuzusenden.

  32. Können verbindliche Lieferfristen nicht eingehalten werden, wird den Auftraggeber unverzüglich informiert und eine nach den Umständen angemessene, neue Lieferfrist vereinbart.

  33. Sieht der Auftragnehmer Schwierigkeiten voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat er den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich zu informieren.

  34. Die letztgültige Spezifikation ist jene der Auftragsbestätigung seitens Fa.FAVEA. Sind diese Informationen nicht uneingeschränkt vollständig und korrekt, hat der Auftraggeber eine 1- wöchige Widerspruchsfrist schriftlich einzuhalten um ungewollte Verbindlichkeiten abzuwenden. Der Auftragnehmer kann keinerlei Haftung für die Eignung der jeweiligen Produkte oder Spezifikationen übernehmen. Auch die Vollständigkeit der Lieferung zur Erlangung einer funktionstüchtigen Einheit obliegt dem Auftraggeber.

  35. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ist die Angebotsgültigkeit 30 Tage ab Ausstellungsdatum. Fa.FAVEA akzeptiert Bestellungen auf Angebote innerhalb von 12 Monaten wobei Fa.FAVEA hat das Recht einer Beeinspruchung des Verkaufspreises im Sinne einer Marktüblichen Indexanpassung in Form der Auftragsbestätigung vorzubehalten.

  36. Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von weiteren Lieferungen, auch wenn sie bereits bestätigt worden sind, auszuschließen und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

  37. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftragnehmer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs - unter Vorbehalt weitergehender Rechte - zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.

  38. Kostenvoranschläge und/oder Angebote sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde Anderes schriftlich vereinbart.

  39. Der Preis ist exklusive Transport und Steuer zu verstehen, sofern diese Positionen nicht explizit ausgewiesen werden. Auf Grundlage des Österreichischen und innereuropäischen Steuerrechts. Eventuelle weitere Abgabe- und Steuer- Verpflichtungen des Staates werden ausdrücklich und unwiderruflich dem Auftraggeber übertragen.

  40. Wenn der Auftraggeber die Auslieferung des Artikels verweigert, erschwert oder behindert, wird er trotz allem in Rechnung gestellt. Die Zahlungspflicht erlischt erst, wenn seitens des AN storno und alle entsprechenden Stornobedingungen zum jeweiligen Fall schriftlich zugestimmt wurden, und eine Gutschrift erstellt wurde. Zahlungstermin richtet sich nach tatsächlichen Lieferdatum und Rechnungsdatum.

  41. Im Falle überfälliger Zahlungsausstände behaltet sich Fa.FAVEA das Recht eventuell ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, bis alle fälligen Beträge beglichen wurden. In weiterer Folge behaltet sich Fa.FAVEA das Recht alle offenen Kaufverträge seinerseits zu, von Fa.FAVEA  festzulegenden Bedingungen zu stornieren, wobei der Auftraggeber bzw. Fa.FAVEA am Endkunden sich schadlos hält und auch evtn. Transport und Verzugszinsen in Rechnung stellt.

  42. Zahlungskonditionen: Unmittelbar nach Rechnungserhalt 30 Tage netto; Zahlungsverzugszinsen 8%pa; generell per Banküberweisung mit Angabe der FAVEA Rechnungsnummer.

  43. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang Dritten weiter zu veräußern. Die Zahlungsverpflichtung der Dritten Partei an den Auftraggeber kann bei Zahlungsverzug des Auftraggebers bis zur Höhe des Rechnungsbetrags vom Auftragnehmer eingefordert werden.

  44. Das vereibarte Lieferdatum ist als voraussichtliches Datum der Lieferbereitschaft des Herstellers zu verstehen. Das Lieferdatum ist nicht klagbar und der Verzug stellt keine Wertminderung dar. Rücktritt vom Kaufvertrag kann ausschließlich nach einvernehmlicher Abstimmung aller Geschäftspartner (Hersteller, FAVEA, Auftragnehmer) erfolgen.  

  45. Die Beweislast für jegliche Wertminderungseinsprüche ist beim Verwender, wobei die fachmännische Handhabung nach den Regeln der Technik unter Einhaltung der Sorgfaltspflicht vorausgesetzt wird.

  46. Die Garantie kann nicht auf andere Bauteile ausgeweitet verstanden werden, auch wenn sie im Anlagenverbund verwendet werden. Garantieanspruch nur durch schriftliche Meldung innerhalb der Gewährleistungsfrist.

  47. Bei selbstständigen und nicht abgestimmten Reparaturen und Nachbesserungen erlischt jegliche weiterer Garantieanspruch.

  48. Im Falle eines festgestellten Mangels oder Spezifkationsabweichung oder Auffälligkeit ist der Verwender verpflichtet den jeweiligen Maschinenteil unmittelbar außer Betrieb zu setzen um weitere Beschädigungen vorzubeugen, und eine ordnungsgemäße Ursachenanalyse zu ermöglichen.

  49. Transportschäden sind unmittelbar bei der Lieferung dem Spediteur nachweislich (z.B. am Lieferschein) zu melden, und z.B. mit Photographien zu belegen und dem Auftraggeber mitzuteilen.

  50. Der Hersteller/Auftraggeber ist für eine ausreichende Warenausgangs- Qualitätssicherung vor dessen Versendung verantwortlich.

  51. Der Lieferumfang ist bei der Bestellung seitens des Auftraggebers eindeutig zu spezifizieren. Da eventuell optional erhältliche Anbauteile somit nicht im Lieferumfang enthalten sind, ist der Auftragnehmer für dessen Funktionalität im Anlagenverbund selbst verantwortlich.

  52. Auf die, im Laufe der Handelsgeschäfte geleisteten Aussagen/Beratung/Consultant/Dienstleistungstätigkeit besteht kein Rechtsanspruch. Insbesondere wenn er unentgeltlich und nicht schriftlich erfolgt unterliegen sie nur eingeschränkt der Sorgfaltspflicht.

  53. Sie werden nach besten Wissen und Gewissen erfolgen, erheben allerdings in keiner Weise den Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit im Sinne einer wissenschaftlichen Grundlage. Sofern nichts gegenteiliges vereinbart wurde, werden Beratungstermine in Rechnung gestellt, insbesondere wenn: a) Der Termin kurzfristig abgesagt werden muss oder nicht alle erforderlichen Teilnehmer anwesend sind. b) Das Handelsgeschäft nicht zum Abschluss kommt.

  54. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das unwiderrufliche Recht ein (nach der vollständige Bezahlung), über den Lieferumfang frei zu verfügen, insbesondere an Dritte weiterzuverkaufen. Dieses Recht wird ausdrücklich untersagt wenn der vermeintliche Auftraggeber im direkten oder indirekten Konkurrenzverhältnis zum Hersteller oder deren Handelspartner steht.

  55. Die Vertragspartner unterrichten sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen.

  56. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftragnehmer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

  57. Es gilt das Österreichischen Recht unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache. Für grenzüberschreitende Verträge gelten die internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformel (Incoterms) in der jeweils gültigen Fassung.

  58. Wird über den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren oder über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.  

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